CONSTITUTION
Satzung vom Verein fuchsundelster
§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „fuchsundelster“. 2. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „fuchsundelster e.V.“ 2. Der Verein hat seinen Sitz in der Weserstraße 207, 12047 Berlin. 3. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein arbeitet interdisziplinär, interkulturell, überparteilich und überkonfessionell.
2. Der Verein dient der Integration verschiedener Altersgruppen, sozialer Schichten und Nationalitäten, der Unterstützung und Förderung von sozialer, kultureller und politischer Arbeit sowie der Verwirklichung von demokratischen Entscheidungsstrukturen.
3. Der Verein ist ein Forum für Kunstschaffende, z.B. der musischen und darstellenden Künste.
4. Der Verein stellt Flächen für satzungsgemäße Veranstaltungen zur Verfügung.
5. Der Verein dient der Schaffung und Erhaltung nicht-kommerzieller Räume im lokalen Stadtbild.
6. Der Verein dient dem interdisziplinären Informationsaustausch.
7. Der Verein soll auch den Austausch praktischer Erfahrungen sowie die Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen, und die Vernetzung mit lokalen gemeinnützigen und kulturellen Einrichtungen und Projekten betreiben.
8. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung von geeigneten Räumlichkeiten, die Durchführung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen (Ausstellungen, Konzerte, Parties, Lesungen) und Workshops zur Einführung in künstlerische und kulturelle Praxis sowie soziale Themenkomplexe, durch Informations- und Öffentlichkeitsarbeit in Form von Homepage, Infoveranstaltungen, Informationsblättern und Vorträgen, sowie durch Benefiz-Veranstaltungen (Ausstellungen, Konzerte, Parties, Lesungen) zu Gunsten förderwürdiger Einrichtungen und Projekte. Daneben besteht auch die Möglichkeit zur Unterhaltung einer Vereinsgaststätte.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und / oder mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” nach den §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder und Nicht-Mitglieder können Zuwendungen wie Gehälter, Honorare oder Aufwandsentschädigungen aus Mitteln des Vereins erhalten, sofern sie im Sinne der Satzung tätig sind und/oder zum Wohle des Vereins handeln. Darüber entscheidet der Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein darf Spendengelder einnehmen und ausgeben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „das kreartell e.V.“, Torstraße 216, 10115 Berlin.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die durch ihre finanzielle und aktive Mithilfe die Vereinsarbeit unterstützen. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck finanziell und ideell unterstützen. Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden, die durch besonders hervorzu-hebende Leistungen für den Verein von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste (§ 6, Abs. 4) oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich
vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied kann bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Aufhebung des Ausschlusses beantragen. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
4. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von jährlichen Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Deren Höhe und Fälligkeit wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand.
2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
3. Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres aus der Mitgliederliste zu streichen.
5. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
6. Förderndes Mitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Der Beitritt als Fördermitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag. Entscheidungsträger ist der Vorstand.
7. In den Organen des Vereins können nur natürliche Vereinsmitglieder tätig werden.
8. Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.
9. Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat, sofern ein solcher erforderlich ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Versammlungen der Mitglieder sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
2. Sie finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor der Sitzung. Sie sind ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich oder begründet beim Vorstand beantragt wird. In diesem Fall muss die Versammlung innerhalb von 4 Wochen einberufen werden. Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche zuvor beim Vorstand einzureichen, andernfalls brauchen sie nicht zugelassen werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnungbeantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung und über die Zulassung weiterer Wahlvorschläge ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, Zweckänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
4. Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn sechs Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen, sofern die Satzung nicht ein höheres Quorum verlangt.
5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch einen der Vorsitzenden geleitet. Über Ablauf und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die Beschlüsse und Wahlergebnisse wiedergeben muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
7. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes Vollmitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Vollmitglied schriftlich zur Ausübung seines Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.
8. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt;
b. Entlastung des Vorstands;
c. Wahl und Abwahl des Vorstands;
d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
f. Wahl der Kassenprüfer;
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der /dem 1. Vorsitzenden, der /dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei immer einer der beiden Vorsitzenden beteiligt sein muss.
2. Bei Eingehung von Dauerschuldverhältnissen und der Abgabe von verpflichtenden Erklärungen, die den Verein über einen Betrag von € 1000,- hinaus binden, bedarf es der Zeichnung aller Vorstandsmitglieder.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der 5-jährigen Wahlperiode aus, endet das Amt eines nachgewählten Mitglieds mit der laufenden Wahlperiode. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
5. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung des Vereins sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung nicht durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zu erstellen, und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen.
6. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen.
7. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn es mindestens ein Mitglied des Vorstandes verlangt. Über die Vorstandssitzung muss ein Protokoll verfasst werden.
8. Der Vorstand kann Beiräte bilden sowie Nicht-Mitglieder für einzelne satzungsgemäße Aufgaben hinzuziehen.
9. Sofern der Umfang der Vereinstätigkeit eine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit nicht mehr zulässt, kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte einstellen. In diesem Falle ist der Vorstand gegenüber der Geschäftsführung weisungsbefugt. Näheres wird durch einen vom Vorstand vorzulegenden Geschäftsverteilungsplan geregelt. Der Vorstand kann aber auch ein Vorstandsmitglied zu einem hauptamtlich tätigen geschäftsführenden Vorstand benennen.
10. Eine geeignete Geschäftsstelle kann auf Beschluss des Vorstandes angemietet und unterhalten werden.
§ 10 Rechnungslegung
1. Die Kasse und das Vereinsvermögen werden vom Kassenwart verwaltet. Die Rechnungslegung erfolgt jährlich.
2. Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 11 Beirat
1. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat berufen.
2. Aufgabe des Beirats, dem auch sachkundige Dritte angehören können, ist die fachliche Beratung und Unterstützung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
3. Bei Bedarf kann der Vorstand eine Geschäftsordnung für den Beirat erstellen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks fält das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung (§ 3, Abs. 5).
2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen sind. Sonst kann die Auflösung nur von einer erneut einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden, die frühestens 14 Tage nach der ersten Versammlung stattfinden darf. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 1. September 2009 beschlossen.

